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Überhöhte Gebühr für Akteneinsicht

Die Gebühr für eine Akteneinsicht ist überhöht und unangemessen, wenn sie abschreckende Wirkung hat.

Für die Einsichtnahme in Behörden- und Gerichtsakten dürfen zwar Gebühren erhoben werden, allerdings müssen diese angemessen sein und dem Verwaltungsaufwand entsprechen. Ein deutliches Indiz für eine Unangemessenheit liegt nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vor, wenn die Gebührenhöhe abschreckende Wirkung entfaltet. Das gilt zum Beispiel, wenn eine Behörde für die Einsichtnahme in eine Bauakte 150 Euro verlangt, ohne dass dies durch den Umfang der Akte und den Aufwand für den Versand gerechtfertigt wäre.

 
 
mrl-sahe 2024-12-21 wid-17 drtm-bns 2024-12-21