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Kündigung und Kündigungsschutz
Erhalt des Arbeitsplatzes oder Abfindung
Vorab: Ihre Fragen zur Corona-Krise
Wir beantworten häufig gestellte Fragen zur Auswirkung von Corona-Krise und Covid-19 auf Kündigungen am Ende dieser Seite. Bei Interesse scrollen Sie bitte nach unten.
Liebe Mandanten,
eine Kündigung des Arbeitsvertrages ist kann existenzbedrohend sein und erfordert daher schnelle Hilfe eines Fachanwaltes für Arbeitsrecht.
Wenn es darum geht, gerichtlich gegen Ihre Kündigung vorzugehen, und zumindest eine Abfindung auszuhandeln, ist für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage in der Regel eine kurze Fristen zu beachten!
Wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, ist die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben. Und zwar unabhängig vom Beendigungszeitpunkt Ihres Arbeitsverhältnisses., also unabhängig davon, ob die Kündigung außerordentlich fristlos oder ordentlich mit einer Kündigungsfrist ausgesprochen wurde. Ob das Kündigungsschutzgesetz auf Ihren Arbeitsvertrag anzuwenden ist und welche Kündigungsfristen für Sie gelten, prüfen wir gerne für Sie. Um nicht eventulle die Frist zur Einreichung einer Klage zu verpassen rufen Sie uns im Falle einer Kündigung sofort an.
Für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern, insbesondere Schwangere, Auszubildende und Schwerbehinderte gelten besondere Kündigungsschutzbedingungen.
Es gibt Arbeitnehmer, die vom Gesetzt besonders vor dem Verlust des Arbeitsplatzes geschützt sind. Für Schwangere, Auszubildende und Schwerbehinderte müssen bestimmte Gremien einer Kündigung zustimmen und sind vor Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber angehört werden. Zwar entscheiden diese Gremien, wenn sie angehört werden, nicht abschließend über die Wirksamkeit der Kündigung. Werden sie jedoch nicht angehört, ist eine Kündigung formal unwirksam.
Zum Kündigungsschutz zählen wir auch die Verteidigung gegen den Verlust des Arbeitsplatzes in Folge von Mobbing und setzen zumindest Schadensersatz und Schmerzensgeld für Sie durch!
Eine ganz andere Art des Problemes mit Ihrem Einkommen haben Sie, wenn Sie in Folge von Mobbing zur Kündigung gezwungen werden oder langfristig erkranken und daher keine Lohnfortzahlung mehr erhalten. Neben der Verteidigung Ihres Arbeitsplatzes und der Abstellung des Mobbings, setzen wir für Sie auch Schadensersatz und Schmerzensgeld durch. Da wir auch Patientenanwälte sind, sind wir in der Lage, die Angemessenheit eines möglichst hohen Schmerzensgeld zu begründen.
Alle unsere Anwälte sind auf das Arbeitsrecht, insbesondere den Kündigungsschutz spezielisiert. Ich selbst, Frau Rechtsanwältin Ulrike Ludolf, bis zudem Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Haben Sie Fragen? Dann profitieren Sie doch einfach von unserem guten Ruf. Die Telefonnummern finden Sie oben links.
Mit herzlichen Grüßen
Ihre
Fachanwältin für Arbeitsrecht
&
Rechtsanwältin mit Schwerpunkt im Arbeitsrecht
Ihre Rechtsanwälte in Marl, Kreis Recklinghausen
Fragen und Antworten zur Auswirkung der Corona-Krise
Frage: Ich höre überall, dass Kurzarbeit die Kündigung verhindern soll. Können Sie das erläutern?
Antwort: Kurzarbeit nennt man die Verkürzung der geschuldeten Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen. Eine Regelung für die Zulässigkeit findet sich in § 19 Kündigungsschutzgesetz. Eine "Kurzarbeit Null", also der völlige Aussetzung der Arbeit, ist in der Regel unzulässig. Die Corona-Krise macht ein Abweichen von dieser Regel notwendig. Wenn ein Betrieb auf betriebliche Anordnung schließen muss oder auf Grund der derzeitigen Situation schlichtweg gar keine Arbeit mehr hat, kann er den Arbeitnehmer von der Arbeit ganz freistellen. Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Frage: Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Antwort: Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer ohne Kinder 60 %, für Arbeitnehmer mit Kindern 67 %. Dieser Prozentsatz wird von der Nettodifferenz berechnet, die zwischen dem vollen Nettolohn und dem Nettolohn, der sich in Folge der ("normalerweise" nicht auf Null reduzierten) Kurzarbeit ergibt. Da im Falle der Betriebsschließung in Folge der Corona-Krise Ihre Arbeit und damit Ihr Lohn oder Gehalt komplett entfallen, erhalten Sie 60 % (bzw. 67 %) Ihres letzten Nettogehaltes als Kurzarbeitergeld.
Ulrike LUDOLF
Fachanwältin für Arbeitsrecht in Marl und Dorsten
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