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Sorgerecht als Recht und Pflicht beider Ehegatten
Vorab: Ihre Fragen zur Corona-Krise
Wir beantworten häufig gestellte Fragen zur Auswirkung von Corona-Krise und Covid-19 auf das Sorgerecht am Ende dieser Seite. Bei Interesse scrollen Sie bitte nach unten.
Liebe Mandanten,
das Kindeswohl ist oberstes Gebot. Solange Ihr Kind noch minderjährig ist, haben die Eltern das Recht und die Pflicht, sich um das Kind zu sorgen. Dabei ist das Sorgerecht von einer solchen Bedeutung, dass es durch die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 6 Abs. 2 und 3 Grundgesetz als Elternrecht geschützt ist. Die elterliche Sorge muss allerdings stets unter dem Aspekt des Kindeswohls ausgeübt werden. Kinder haben daher insbesondere ein Recht darauf, gewaltfrei sowie ohne seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen erzogen zu werden, § 1631 Abs. 2 BGB.
Die elterliche Sorge obliegt entweder den Eltern gemeinsam (gemeinsames Sorgerecht) oder einer einzelnen Person (alleiniges Sorgerecht).
Ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern besteht, wenn diese im Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind oder bei nicht miteinander verheirateten Eltern
- diese vor dem Jugendamt oder vor einem Notar erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen ( Sorgeerklärung) oder
- nach der Geburt einander heiraten oder
- auf Antrag eines Elternteils die elterliche Mitsorge vom Familiengericht übertragen bekommen.
Durch die in § 1626 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB vorgesehene Möglichkeit, auf Antrag eines Elternteils die elterliche Mitsorge vom Familiengericht übertragen zu bekommen, hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 15.05.2013 das Sorgerecht für „uneheliche Väter“ gestärkt. Denn zuvor konnte die Mutter, die bei der Geburt eines unehelichen Kindes automatisch das alleinige Sorgerecht erhält, die Zustimmung zu einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung mit dem Vater willkürlich verweigern. Der Kindsvater hatte dann keine Möglichkeit, sein Sorgerecht zu beantragen. Dies wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als diskriminierend für uneheliche Väter beim Zugang zum Sorgerecht und nachfolgend vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Wollen also uneheliche Väter das Mitsorgerecht für das gemeinsame Kind haben, müssen sie aktiv werden, sodass es keine automatische Übertragung gibt. Daher ist entweder von beiden Elternteilen die Abgabe der Sorgerechtserklärung oder -falls die Mutter dies verweigert- der Antrag des Vaters auf Übertragung seiner elterlichen Mitsorge beim Familiengericht erforderlich. Der Vater muss also im ungünstigsten Fall sein Sorgerecht gerichtlich geltend machen. Dabei ist Voraussetzung für das gemeinsame Sorgerecht, dass die Vaterschaft des unehelichen Elternteils feststeht, § 1591 ff. BGB. Dazu muss der uneheliche Vater seine Vaterschaft anerkennen. Stimmt die Mutter der Vaterschaftserkennung nicht zu, bleibt nur der Weg, auch die Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen.
Zur elterlichen Sorge gehören die Bereiche Personensorge und die Vermögenssorge für das Kind. Die Personensorge nach § 1631 ff. BGB umfasst etwa
- die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes
- die Aufenthaltsbestimmung und Bestimmung des Umgangs des Kindes mit dritten Personen
- die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
Der Vermögensvorsorge nach § 1638 ff. BGB unterfallen beispielsweise
- die Verwaltung des Eigentums des Kindes und der daraus erzielten Einkünfte
- die in Besitznahme der dem Kind gehörenden Sachen
- Vertragsabschlüsse
- die Haftungsbegrenzung nach § 1629 a BGB, wonach das minderjährig Kind für Verbindlichkeiten, die seine Eltern für das Kind begründet haben, grundsätzlich nur mit dem Vermögen haftet, über das es bei Eintritt seiner Volljährigkeit verfügt.
Sowohl die Personensorge als auch die Vermögenssorge beinhalten einerseits die tatsächliche Fürsorge für das das minderjährige Kind und andererseits die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht nach § 1629 BGB. Wird die elterliche Sorge von den Eltern gemeinsam ausgeübt, vertreten diese das Kind grundsätzlich gemeinschaftlich.
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Mit herzlichen Grüßen
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Ihre Rechtsanwälte in Marl, Kreis Recklinghausen
Fachanwälte für Familienrecht
Fragen und Antworten zur Auswirkung der Corona-Krise
Frage: Hat die Corona-Krise auswirkung auf das Sorgerecht?
Antwort: Solange der Sorgeberechtigte nicht derart krank wird, dass er das Sorgerecht nicht mehr ausüben kann, nicht. Anders sieht es mit dem Umgangsrecht aus. Bitte beachten Sie die dort gestellte Fragen und Antworten.
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v.l.n.r. Fachanwälte für Familienrecht Ulrike Ludolf, Sabine Hermann und Silke Werner
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